Hausrecht – Rechte und Befugnisse

Das Hausrecht

Der nachfolgende Text beschäftigt sich mit der Thematik des Hausrechts, der Anwendbarkeit und der gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich. Das Hausrecht wird im bürgerlichen Gesetzbuch beschrieben. Demnach versteht man unter dem Hausrecht gemäß §903 BGB die Tatsache, dass der Eigentümer einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, sofern keine Gesetze oder Rechte Dritter anderes aussagen. Dies bedeutet, dass der Eigentümer jeder Zeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann, sofern er sich durch das Handeln Dritter eingeschränkt fühlt. Im konkreten Fall bedeutet das, dass ein ungebetener Dritter, bei Betreten des Eigentums/Grundstück, aufgefordert werden kann das Grundstück zu verlassen.

Hausverbot

Hausrecht
Hausrecht

Der Eigentümer kann hier ein Hausverbot gegenüber dem Dritten aussprechen. Falls der Dritte vorausgegangen Aufforderungen missachtet und gewaltsam auf das Eigentum einwirkt, ist der Eigentümer gemäß §904 Notstand BGB berechtigt, bei Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für eine Sache, diese unter Anwendung passender Maßnahmen abzuwenden. Im Falle einer für Leib und Leben drohenden Gefahr durch den Dritten findet der Notwehr Paragraph §227 BGB Anwendung.

Eine Handlung, die zur Abwehr und Verteidigung gegenüber des Angreifenden notwendig ist, ist nicht widerrechtlich. Der Eigentümer kann im Falle des Notstandes oder einer Notwehr von der Selbsthilfe §229 BGB Gebrauch machen. Demnach darf er unter zur Hilfenahme einer Sache einen Angriff abwehren und den Angreifenden, welcher der Flucht verdächtigt ist, festhalten bis entsprechende Hilfe seitens der Polizei eintrifft.


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